Bei einer ausländischen natürlichen Person stehen insbesondere Reisepass, türkische Übersetzung, gegebenenfalls notarielle Bestätigung und eine potenzielle türkische Steueridentifikationsnummer im Vordergrund. Wird die Gründung durch einen Vertreter abgewickelt, muss dessen Vollmacht die erforderlichen Register-, Steuer- und sonstigen Gründungshandlungen abdecken.
Ist dagegen eine deutsche Gesellschaft Gesellschafterin, werden regelmäßig aktuelle Register- oder Tätigkeitsnachweise, ein wirksamer Gesellschafter- oder Organbeschluss über die Beteiligung, Vertretungsnachweise und gegebenenfalls die Benennung der in der Türkei handelnden Person benötigt. Außerhalb der Türkei ausgestellte öffentliche Unterlagen müssen, soweit keine Ausnahme greift, apostilliert oder konsularisch legalisiert und ordnungsgemäß ins Türkische übersetzt werden. Die Apostille bestätigt die amtliche Herkunft des Dokuments, nicht dessen materielle Vereinbarkeit mit türkischem Gesellschaftsrecht.